- Schuldrechtsänderungsgesetz
- Schuldrechtsänderungsgesetz,Kurzbezeichnung für das Artikelgesetz vom 21. 9. 1994, in Kraft seit 1. 1. 1995, das besonders der langfristigen Anpassung beziehungsweise Überleitung von schuldrechtlichen Nutzungsverhältnissen an Grundstücken im Beitrittsgebiet an beziehungsweise in allgemeine Pachtverhältnisse nach BGB dient. In der DDR waren bestimmte Rechtsformen der vertraglichen Nutzung von Grundstücken entwickelt worden (Nutzungsrecht), die es nicht erlaubten, unmittelbar mit dem Einigungsvertrag eine generelle Anpassung an das bundesdeutsche Recht vorzunehmen. Diese vertraglichen Nutzungsverhältnisse besonders von Bodenflächen zur Erholung und Freizeitgestaltung, ursprünglich geregelt in den §§ 312-315 ZGB der DDR, waren zwar grundsätzlich kündbar beziehungsweise konnten bei Bebauung des Grundstücks durch die Nutzer aufgrund gerichtlicher Entscheidung aufgehoben werden, doch waren die Nutzer davon ausgegangen, dass sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglich übernommenen Pflichten das Grundstück zeitlich unbegrenzt nutzen könnten und hatten dementsprechend investiert.Das Schuldrechtsanpassungsgesetz (Art. 1 des Schuldrechtsänderungsgesetzes) sieht daher einen sehr weitgehenden Schutz vor ordentlichen Kündigungen vor. Diese sind bis zum 31. 12. 1999 absolut ausgeschlossen, vom 1. 1. 2000 bis zum 31. 12. 2004 nur zulässig, wenn der Grundstückseigentümer für sich oder den weiteren Personenkreis seines Eigenbedarfs ein Ein- oder Zweifamilienhaus errichten will, vom 1. 1. 2005 bis zum 3. 10. 2015 auch möglich, wenn nach Interessenabwägung der Erholungsnutzung durch den Grundstückseigentümer der Vorrang zu geben wäre (§ 23). Unberührt bleibt das getrennte Eigentumsrecht des Nutzers an den errichteten Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen. Erfolgt ab 1. 1. 2000 eine ordentliche Kündigung seitens des Grundstückseigentümers, so hat der Nutzer einen Anspruch auf Entschädigung zum Zeitwert. Unter diesen Bedingungen ist er auch nicht verpflichtet, Baulichkeiten und Anlagen zu entfernen beziehungsweise sich an Abbruchkosten zu beteiligen. Differenzierter sind die Rechtsfolgen, wenn die Kündigung wegen Pflichtverletzungen oder durch den Nutzer selbst erfolgt (§ 12).Einer spezifischen Überleitung bedurften auch die so genannten Überlassungsverträge (Art. 232 § 1a Einführungsgesetz zum BGB), die die vertragliche Überlassung von bebauten oder unbebauten privaten Grundstücken nicht in der DDR lebender Eigentümer an DDR-Bürger zur Nutzung regelten. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz sieht u. a. den Übergang zur Entgeltzahlung durch den Nutzer, die Rückführung der öffentlichen Lasten vom Nutzer auf den Eigentümer und die Rückzahlung der vom Nutzer ursprünglich in Höhe des Grundstücks- beziehungsweise Gebäudewerts hinterlegten Beträge an diesen bei gegebenenfalls noch modifizierter Anwendung der allgemeinen Miet- beziehungsweise Pachtregelung des BGB vor. Sofern der Nutzer im Rahmen des Überlassungsvertrages Bebauungen im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vorgenommen hat, hat er Ansprüche nach diesem Gesetz. Hinsichtlich der Entgeltzahlung durch die Nutzer ist das Schuldrechtsanpassungsgesetz verzahnt mit der Nutzungsentgelt-VO vom 22. 7. 1993 in der Fassung der Änderung vom 24. 7. 1997.Das Erholungsnutzungsrechtsgesetz (Art. 2 des Schuldrechtsänderungsgesetzes) dient der Bereinigung von im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechten durch die mögliche Bestellung eines Erbbaurechts. Das Anpflanzungseigentumsgesetz (Art. 3) bestimmt, dass nach DDR-Recht entstandenes Sondereigentum an Anpflanzungen, die LPG vorgenommen haben, am 1. 1. 1995 erlischt, und trifft Regelungen über Entschädigung sowie Pachtverträge. Das Meliorationsanlagengesetz (Art. 4) regelt die Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen, die von LPG errichtet wurden und an denen vom Grundstück getrenntes Eigentum entstand.Komm. zum Schuldrechtsanpassungsgesetz, hg. v. K. Kiethe, Losebl. (1995 ff.);G. Schnabel: S. (1995);K. Rövekamp: Schuldrechtsanpassung (21997).
Universal-Lexikon. 2012.